Das 9-€-Ticket in der Lohnabrechnung
Das 9-€-Ticket ist ein einmaliges und zeitlich begrenztes Sonderangebot und gilt deutschlandweit in Bussen und Bahnen im Nah- und Regionalverkehr (ausgenommen sind der Fernverkehr der DB AG, also beispielsweise ICE, IC, EC sowie die Flix-Züge und Busse) für die Monate Juni, Juli und August 2022. Es kostet € 9,00 pro Kalendermonat und gilt für den Monat, für den es gekauft wurde. Hintergrund sind die steigenden Energie- und Spritpreise. Die Erstattung der Kosten hat auch steuerliche Auswirkungen. Das BMF hat dazu Stellung genommen (BMF vom 30.5.2022). Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt. Für die Monate Juni, Juli und August 2022 aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Jahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung). Werden bezogen auf das Jahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Hinweis für die Praxis
Eine Überprüfung hat im Rahmen der Lohnabrechnung Dezember zu erfolgen. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern die Entfernungspauschale und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Bescheinigt werden müssen die gesamten nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr. Zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss nicht monatlich, sondern z. B. einmal im Jahr (Jahresticket), muss der Arbeitgeber – soweit arbeitsrechtlich zulässig – den Zuschuss vom Arbeitnehmer zurückfordern oder im Rahmen der Lohnabrechnung Dezember den überschüssigen Betrag versteuern.
Stand: 28. Juli 2022
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.